Satzung

Satzung des Interessenverbandes kapitalmarktorientierter kleiner und mittlerer Unternehmen e.V.

Hier finden Sie die Satzung als pdf.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Interessensverband kapitalmarktorientierter kleiner und mittlerer Unternehmen e.V.“, abgekürzt „KMU e.V.“.
(2) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Tätigkeitsbereich

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Interessen des kapitalmarktorientierten Mittelstandes.
(2) Der Verein

1. setzt sich insbesondere für die Verbesserung der maßgeblichen Rahmenbedingungen für kleinere und mittlere Unternehmen bei der Kapitalmarktfinanzierung ein,
2. tritt aktiv für die Belange des kapitalmarktorientierten Mittelstandes im Dialog mit der Politik, den Gesetzgebungsorganen, den Aufsichtsbehörden, den Institutionen des Kapitalmarkts, den Interessenverbänden und der Öffentlichkeit ein,
3. bietet seinen Mitgliedern fachliche Unterstützung und fördert den regelmäßigen Austausch untereinander.

(3) Unter kapitalmarktorientiertem Mittelstand versteht der Verein alle Unternehmen, die sich bereits gegenwärtig über den Kapitalmarkt in Form von Eigenkapital- oder Fremdkapitalinstrumenten finanzieren oder dies zukünftig beabsichtigen. Als mittelständisches Unternehmen gilt dabei noch ein Unternehmen mit einer durchschnittlichen Marktkapitalisierung auf der Grundlage der Notierungen zum Jahresende in den letzten drei Kalenderjahren von weniger als 500.000.000,00 EUR oder Unternehmen vergleichbarer Größenordnung.
(4) Der Verein bezweckt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Als Mitglied des Vereins können aufgenommen werden:

1. als Firmenmitglieder Unternehmen in der Form einer Kapitalgesellschaft (juristischen Person), in der Form einer Personenhandelsgesellschaft, Wirtschaftsunternehmen anderer Rechtsformen sowie Verbände und Institutionen, sofern sie nicht unter Abs. 1 Nr. 3 fallen.
2. als Einzelmitglieder natürliche Personen, wenn sie aufgrund ihrer Tätigkeit, ihres Berufes oder ihrer Teilnahme am Wirtschaftsleben geeignet sind, die Ziele des Vereins zu fördern.
3. als Fördermitglieder können auch andere Organisationen oder Personen aufgenommen werden, die beratend für kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen tätig sind und wenn sie aufgrund ihrer Tätigkeit geeignet sind, die Ziele des Vereins zu fördern. Hierzu zählen insbesondere Berater, Banken und sonstige Finanzierungsinstitute.

(2) Unternehmen die gemäß Abs. 1 Nr. 1 zum Erwerb einer Mitgliedschaft berechtigt sind, können für den Zeitraum eines Jahres eine vorläufige Mitgliedschaft („Probemitgliedschaft“) erwerben. Die Probemitgliedschaft erstarkt nach Ablauf eines Jahres zur ordentlichen Firmenmitgliedschaft, wenn das Mitglied nicht fristgerecht nach § 4 seinen Austritt erklärt. Probemitglieder sind zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen berechtigt. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand des Vereins gewählt werden.

(3) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Antrag in Textform und dessen Annahme durch den Vorstand.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. durch Austritt,
3. durch Ausschluss,
4. durch Streichung von der Mitgliederliste.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn

1. es trotz zweimaliger Mahnung (Textform genügt) mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist. Die Streichung von der Mitgliederliste darf erst beschlossen werden, wenn seit der Versendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind,

2. über das Vermögen des Mitglieds das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder aus einem anderen wichtigen Grund durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu erklären. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied in geeigneter Form bekanntzumachen.
(5) Durch die Beendigung der Mitgliedschaft wird die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr nicht berührt.

§ 5
Mitgliedsbeiträge

(1) Die Ausgaben des Vereins einschließlich der Kosten der Geschäftsführung werden von den Mitgliedern durch Mitgliedsbeiträge und freiwillige Beiträge gedeckt.
(2) Die Mitgliederversammlung legt im Rahmen einer Beitragsordnung die Mitgliedsbeiträge fest. Die Beitragsordnung kann hierbei Mindest- und Höchstbeiträge vorsehen.

§ 6
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand
2. das Präsidium
3. die Mitgliederversammlung

§ 7
Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Personen. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Vor der Wahl des Vorstands beschließt die Mitgliederversammlung über die Anzahl der Vorstandsmitglieder. Der Vorstand bleibt bei Ablauf seiner Amtsperiode bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt, es sei denn, dass er vorzeitig zurücktritt oder er von der Mitgliederversammlung abberufen wird.
(3) Soweit die Zahl von drei Vorstandsmitgliedern unterschritten wird, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl einzuberufen.

§ 8
Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat v.a. folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung, Erstellung eines
Jahresberichts,
5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
6. Bestellung eines oder mehrerer Prüfer zur Prüfung der Jahresrechnung,
7. Wahl der Mitglieder des Präsidiums.

(2) Der Vorstand legt die Grundsätze für die Arbeit des Vereins fest, soweit diese nicht durch die Mitgliederversammlung gesondert bestimmt sind.
(3) Der Vorstand kann sich und dem Präsidium eine Geschäftsordnung geben.

§ 9
Das Präsidium

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Mitglieder des Präsidiums. Dem Präsidium gehören als Mitglieder der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister an.
(2) Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins, soweit hierfür nicht der Vorstand zuständig ist. Es ist an die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.

(3) Das Präsidium ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Präsidiums gemeinschaftlich vertreten. Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern des Präsidiums durch Beschluss Einzelvertretungsbefugnis erteilen sowie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
(5) Das Präsidium kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte einen oder mehrere Geschäftsführer nach den Vorgaben des Vorstandes bestellen.

§ 10
Beschlussfassung

(1) Vorstand und Präsidium fassen ihre Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen. Sie beschließen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Anwesenheit genügt die Teilnahme per Telefon-, Video- oder Webkonferenz. Die Mitglieder von Vorstand und Präsidium können Stimmbotschaften in Textform abgeben.
(2) Vorstand und Präsidium werden vom Präsidenten, im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist
abgekürzt werden.
(3) Vorstand und Präsidium sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind.
(4) Soweit kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse von Vorstand und Präsidium auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn sich mindestens die Hälfte der Mitglieder an dem Umlaufverfahren beteiligt. Im Umlaufverfahren kann die Ladungsfrist nicht abgekürzt werden.

§ 11
Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. In ihr sind alle Mitglieder stimmberechtigt. Die Ausübung des Stimmrechts kann auch durch Bevollmächtigte erfolgen. Ein Bevollmächtigter hat dem Vorstand zu Beginn der Versammlung ohne Aufforderung seine Vollmachtsurkunde vorzulegen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts, Entlastung des Vorstandes und des Präsidiums,
2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
3. Erlass der Beitragsordnung,
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes oder des Präsidiums fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen beschließen. Vorstand und Präsidium ihrerseits können in Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

(3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung vorübergehend auch einem anderen Mitglied übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt
werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 12
Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am 30. August 2017 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft. Die Vereinsorgane können auf der Grundlage der beschlossenen Satzung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung der Satzung wirksam werden.
(2) Im Falle der Auflösung wird die Liquidation vom letzten amtierenden Vorstand durchgeführt. Das verbleibende Vermögen wird einer gemeinnützigen Einrichtung zugeführt. Über deren Auswahl entscheidet der Vorstand.

Frankfurt am Main, den 30. November 2022